Skurrile Rechtssprechung

-Vertragswidriges Verhalten: Duschen im Stehen

Besitzen Sie eine Badewanne ohne Duschaufsatz? Nutzen Sie sie als Dusche? Sind dort nur halbhoch geflieste Wände? Und duschen Sie im Stehen? Dann könnten Sie sich vertragswidrig verhalten. Jedenfalls sieht es das Landgericht Köln so:

Das LG Köln hat festgestellt, dass das Duschen im Stehen dann eine vertragswidrige Nutzung darstellt, wenn das Badezimmer der Wohnung nur mit einer Badewanne ohne Duschaufsatz versehen ist und auch nur halbhoch gefliest wurde.

(LG Köln, Urteil vom 24. Februar 2017, AZ: 1S32/15)

-Vertragswidriger Gebrauch: Anpflanzen eines Baumes auf einem Balkon

Planen Sie einen persönlichen Wald auf Ihrem Balkon anzulegen? Oder zumindest einen Baum zu pflanzen, weil es Ihnen vor dem Fenster an Grün fehlt? Keine gute Idee, findet das Arbeitsgericht München. Denn über eben solch einen Fall hat es geurteilt. Auf dem Balkon oder der Loggia Ihrer Wohnung einen Ahornbaum anzupflanzen zeugt von vertragswidrigem Verhalten. Und auch wenn Ihnen vielleicht ein hübsches Exemplar in Mailand in den Blick geraten ist, gilt das hierzulande leider nicht als Präzedenzfall:

Das Anpflanzen eines Baumes auf einem Balkon oder einer Loggia ist in der Regel vertragswidrig. Ahornbäume können mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von mehr als einem Meter annehmen. Sie sind damit zum Halten auf Loggien in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet und werden üblicherweise – jedenfalls in München – auch nicht darauf gehalten. Auf die Umstände und Verhältnisse in anderen Ländern, etwa in Mailand, kommt es dabei nicht an.

(AG München, Urteil vom 1. Juli 2017, AZ: 461C26728/15)

-Mahnung in Versen hat Folgen!

Ein Makler möchte seinen Maklerlohn vom Käufer, der nicht zahlt. Der Makler schickt folgendes Schreiben:

„Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden’s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
Des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz‘ Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen.“

Entschieden sollte werden, ob das Schreiben eine ernst gemeinte Mahnung sei.

„Auch eine Mahnung in Versen begründet Verzug:
Der Gläubiger muss nur deutlich genug
Darin dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.“

(LG Frankfurt, 17. Februar 1982)

Quelle: https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/kuriose-urteile-wann-der-ehemann-den-hausfreund-verpruegeln-darf/8553758.html